sich im Falle eines nicht im Handelsregister eingetragenen Vereins analog zu dem vom Bundesgericht beurteilten Fall betreffend ein faktisches Organ verhalten. Sei die Schlichtungsstelle mit derartigen Unklarheiten konfrontiert, die nicht oder jedenfalls nicht ohne einigen Aufwand beseitigt werden könnten, dürfe sie die betreffende Person nicht zur Schlichtung zulassen, womit die Partei als säumig gelte.