b) Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe sich zwar richtigerweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt, wonach die Schlichtungsbehörde an der Schlichtungsverhandlung "rasch und einfach" prüfen können müsse, ob eine juristische Person korrekt vertreten und zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei. Sie