Aber nur dann, wenn das Erfordernis der persönlichen Anwesenheit offensichtlich nicht gegeben sei oder nicht ansatzweise (durch Vorlage von keinerlei Dokumenten) festgestellt werden könne, dürfe vom Vermittler das Ausbleiben der betroffenen Person festgestellt werden. Bei allfälligen Zweifeln oder nicht restlos vorhandenen Dokumenten solle die Vermittlerin stattdessen nachfragen und die Schlichtungsverhandlung gestützt auf die Behauptungen der "betroffenen" Partei durchführen, wobei dann das erstinstanzliche Gericht diese Frage zu klären habe.