welche Urkunden an der Schlichtungsverhandlung vorzulegen sind, um nachweisen zu können, dass die Erfordernisse von Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Aus dem Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens folgerte die Vorinstanz sodann, dass nicht jeder von der Gegenseite vorgebrachte Einwand gegen das Vorhandensein der Voraussetzung des persönlichen Erscheinens widerlegt werden müsse (vi-Entscheid, S. 14). Sei eine nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person Partei, dann habe sie zwar Dokumente wie beispielsweise die Statuten etc. vorzulegen.