Aussenstehenden kann nämlich keine Nachforschung darüber zugemutet werden, ob der Vorstand lediglich als Kollegialbehörde oder aber jedes seiner Mitglieder den Verein Dritten gegenüber binden kann. Will der Verein eine solche Folge von sich abwenden, so muss er sich ins Handelsregister eintragen lassen und dort die zur Vertretung berechtigten Personen bezeichnen oder die Einschränkungen der Vertretungsmacht der einzelnen Vorstandsmitglieder anderweitig kundtun (BSK ZGB I-SCHERRER/BRÄGGER, 7. Auflage, Art. 69 N 32 ff.; BK-RIEMER, 1990, Art. 69 ZGB N 67 ff.;