Gestützt auf die allgemeine Tragweite, die Art. 204 Abs. 1 ZPO beigemessen werden kann, ist indessen davon auszugehen, dass auch für einen nicht im Handelsregister eingetragenen Verein, die Pflicht gilt, dass er zur Schlichtungsverhandlung persönlich erscheinen muss und seine Anwesenheit am Schlichtungsvorstand "einfach und rasch" geprüft werden können muss.