203 Abs. 2 ZPO) darüber befinden können müsse, ob die Voraussetzungen des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt seien, oder ob sie aufgrund von Säumnis das Verfahren abschreiben solle (E. 3.1.2). Der Schlichtungsstelle müsse entsprechend ermöglicht werden, rasch und einfach zu prüfen, ob eine juristische Person korrekt vertreten zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei. Die im Handelsregister eingetragenen Organe und Prokuristen hätten zu diesem Zweck einen Handelsregisterauszug vorzuweisen; die