204 Abs. 1 ZPO in das erstinstanzliche Gerichtsverfahren verlagert wird. Erachtet die Schlichtungsbehörde nämlich die Ausführungen des angeblichen faktischen Organs als glaubwürdig und führt sie die Schlichtung durch, besteht das Risiko, dass der zur Verhandlung erschienene Vertreter in Wirklichkeit kein faktisches Organ ist, eine erteilte Klagebewilligung ungültig oder ein abgeschlossener Vergleich in Frage gestellt wäre (BGE 141 III 159 E. 2.4-2.6).