206 Abs. 1 ZPO). Begründet wird die Pflicht zum persönlichen Erscheinen damit, dass eine Schlichtungsverhandlung dann am aussichtsreichsten ist, wenn die Parteien persönlich anwesend sind, da nur so eine wirkliche Aussprache und eine wirkliche Versöhnung stattfinden kann (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Durch ein persönliches Erscheinen soll ein Gespräch zwischen den Parteien ermöglicht werden, bevor es zur Klageeinleitung kommt. Die Bestimmung von Art. 204 Abs. 1 ZPO zielt darauf ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die über den Gegenstand der Streitsache auch selber verfügen können (BGE 141 III 164 E. 2.3 und 2.4;