2.a) Nach Art. 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren – abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen (vgl. Art. 198 f. ZPO) – ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde voraus. Zur Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch für juristische Personen (BGE 140 III 70 E. 4.3). Erscheint die klägerische Partei nicht persönlich zur Schlichtungsverhandlung so gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 206 Abs. 1 ZPO).