Der später, nach der Schlichtungsverhandlung nachgereichte Auszug aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 13. November 2019 ändere nichts an der Ungültigkeit der Klagebewilligung, da eine nachträgliche Genehmigung der Vertretungshandlung oder ein Nachreichen einer Vollmacht unzulässig sei. Die Vorinstanz habe gestützt auf die falsche Auslegung von Art. 204 Abs. 1 ZPO die nachträglich vorgelegten Dokumente der Klägerin kurzerhand berücksichtigt und in der Folge zu Unrecht auf die Gültigkeit der Klagebewilligung erkannt (Beschwerde, N 1-11).