b) Nachdem der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt worden war, zur Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung Stellung zu nehmen, teilte sie am 15. August 2022 mit, dass die Anträge der Beklagten betreffend Beschränkung des Verfahrens abzulehnen seien (vi-act. 9-10). Mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2022 beschränkte der Einzelrichter das Verfahren in der Folge auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung (vi-act.