Sie stellte fest, dass die Beklagte gegen diverse Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages […] (GAV) verstossen habe: Die geldwerte Unterschreitung des GAV in der Kontrollperiode betrage insgesamt Fr. 10'084.65 und die Beklagte treffe die Pflicht zur Nachzahlung dieses Betrages an mehrere, namentlich genannte Arbeitnehmende. Weiter auferlegte die Klägerin der Beklagten Kontroll- und Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'614.00 und verpflichtete sie zur Zahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00.