{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2024-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2023-28-EZO3_2024-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12364&type=1563347022&cHash=900ee95c1fec950d185f4d1f81c0fbbf", "Checksum": "10031de7629e2dfbd802f169a6a15f14"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2023.28-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:04:55", "Checksum": "2691ff8f3dac919257a75253db02be05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3\n\nb) Vorliegend sind zwar auch vorgängige Kontakte zwischen I.__ und der Beklagten\ndokumentiert (vgl. Replik, vi-act. 20, III. Ziff. 1-3): So findet sich seine E-Mail-Adresse auf\ndem Rubrum des Entscheids der Klägerin vom 19. September 2019, den er als Geschäftsführer zusammen mit L.__ (als Präsident bezeichnet) unterschrieb (kläg.act. 11).\nSodann liess er der Beklagten den Kontrollbericht (kläg.act. 6) zur Stellungnahme zukommen (kläg.act. 16), gewährte eine Fristerstreckung (kläg.act. 18) und stellte ihr den\nEntscheid zu (kläg.act. 17). In diesen Dokumenten unterzeichnete er einmal mit \"Geschäftsführer\" (kläg.act 17), ein anderes Mal mit \"Leiter paritätische Berufskommission\"\n(kläg.act. 18) und ein drittes Mal ohne Funktionsbezeichnung (kläg.act. 16). Indessen\nkann daraus nicht geschlossen werden, die Beklagte habe I.__ an der Schlichtungsverhandlung als rechtmässigen Vertreter im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO akzeptiert. Dies\nzumal die Beklagte – im Gegensatz zum zitierten Bundesgerichtsentscheid – das korrekte\npersönliche Erscheinen bereits anlässlich der Schlichtungsverhandlung in Abrede stellte.\nAuch existiert kein früheres Verfahren, in welchem die Beklagte I.__ als rechtmässigen\nVertreter akzeptiert und gar einen Vergleich abgeschlossen hätte. Jedenfalls kann nicht\ngesagt werden, dass das Berufen der Beklagten auf das nicht korrekte persönliche Erscheinen der Klägerin rechtsmissbräuchlich im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen\nRechtsprechung wäre. Hierzu bedürfte es besonderer Umstände, was das Bundesgericht\nmit der Bezeichnung des von ihm geprüften Sachverhalts als \"sehr besonders gelagerten\nEinzelfall\" kenntlich machte (vgl. E. 4.3.4). Diese liegen hier nicht vor. Insbesondere ge-\n\nBE.2023.28-EZO3 13/16\nnügen dafür gewisse unkritisiert gebliebene vorgängige Kontakte zwischen den Parteien\nnicht, sind diese doch wohl regelmässig anzutreffen bzw. gerade nicht speziell. Zu berücksichtigen ist sodann, dass faktische Organe die juristische Person im Schlichtungsverfahren nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu repräsentieren vermögen. Soll dies nicht ausgehebelt werden, ist der Rechtsmissbrauch auf besondere Fälle zu\nbeschränken, die weitere – als die hier vorhandenen – Sachverhaltselemente aufweisen.\n\n7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung nicht hätte ausstellen dürfen, sondern das Verfahren mangels persönlicher\nAnwesenheit der Klägerin als gegenstandslos hätte abschreiben müssen. Folglich erweist\nsich die Klagebewilligung des Vermittlungsamts […] vom 18. März 2022 als ungültig. Der\nangefochtene Entscheid des Kreisgerichts […] vom 24. Februar 2023 ist deshalb aufzuheben und auf die Klage vom 16. Juni 2022 ist gestützt auf Art. 59 i.V.m. Art. 204 Abs. 1\nZPO nicht einzutreten.\n\nIV.\n\n1.a) Die Vorinstanz verzichtete auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten, weil\nes sich um einen Zwischenentscheid handelte und sie die Gültigkeit der Klagebewilligung\nfeststellte. Nachdem nun aber im Beschwerdeverfahren die Ungültigkeit der Klagebewilligung festgestellt, der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und auf die Klage vom\n16. Juni 2022 nicht eingetreten wird (mithin ein Endentscheid vorliegt), sind (auch) die\nGerichts- und Parteikosten der ersten Instanz zu verlegen. Somit sind die Gerichtskosten\nfür den (begründeten) Entscheid von Fr. 750.00 der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen\n(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser Betrag ist mit dem Kostenvorschuss der Klägerin von\nFr. 1'200.00 zu verrechnen und der Klägerin ist der Restbetrag von Fr. 450.00 zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 ZPO).\n\nb) Unter diesen Umständen hat die Beklagte auch Anspruch auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. Die Beklagte hat keine Kostennote eingereicht.\nAngemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'600.00 (Streitwert Fr. 6'614.00, mittleres Honorar Fr. 2'519.65 [Art. 14 lit. a HonO], zuzüglich 4% pauschal für Barauslagen\nFr. 100.80 [Art. 28bis Abs. 1 HonO], ohne Mehrwertsteuer [Art. 29 HonO]; gerundet).\n\n2.a) Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 (Art. 10 Ziff. 211\nGKV) hat ebenfalls die unterliegende Klägerin zu bezahlen, unter Verrechnung mit dem\n\nBE.2023.28-EZO3 14/16\nVorschuss der Beklagten in gleicher Höhe. Die Klägerin hat der Beklagten den Betrag von\nFr. 1'000.00 zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).\n\nb) Die unterliegende Klägerin hat die Beklagte sodann auch für deren Parteikosten im\nBeschwerdeverfahren zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beklagten hat keine Kostennote eingereicht. Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'050.00 (Streitwert: Fr. 6'614.00, mittleres Honorar: Fr. 2'519.65 [Art. 14 lit. a HonO], davon 40% =\nFr. 1'007.85 [Art. 26 lit. a HonO], zuzüglich 4% pauschal für Barauslagen von Fr. 40.30\n[Art. 28bis Abs. 1 HonO], ohne Mehrwertsteuer [Art. 29 HonO]; gerundet).\n\nBE.2023.28-EZO3 15/16\nEntscheid\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Zwischenentscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts […] vom 24. Februar 2023 (VV.2022.56-[…]) vollumfänglich aufgehoben.\n\n2. Es wird festgestellt, dass die Klagebewilligung des Vermittleramts […] vom 18. März\n2022 ungültig ist.\n\n3. Auf die Klage vom 16. Juni 2022 (VV.2022.56-[…]) wird nicht eingetreten.\n\n"}