{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2024-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2023-28-EZO3_2024-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12364&type=1563347022&cHash=900ee95c1fec950d185f4d1f81c0fbbf", "Checksum": "10031de7629e2dfbd802f169a6a15f14"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2023.28-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:04:55", "Checksum": "2691ff8f3dac919257a75253db02be05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3\n\nBE.2023.28-EZO3 11/16\nin der Vollmacht als Geschäftsführer und der Unterzeichnung dieser (auch) durch den als\nPräsident bezeichneten K.__, sei eine solche kaufmännische Handlungsvollmacht \"wohl\"\nzu bejahen (vi-Entscheid, S. 12; vgl. auch Beschwerde N 30 d). Wie bereits ausgeführt\n(E. 2.b hiervor) kann ein nicht im Handelsregister eingetragener Verein, kein Handels-,\nFabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben\n(folgt e contrario aus Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Da eine kaufmännische Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR aber ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe voraussetzt, könnte die fragliche Vollmacht jedenfalls keine kaufmännische Handlungsvollmacht darstellen, sondern bloss eine bürgerliche Vollmacht im Sinne von\nArt. 32 ff. OR, welche sich in diesem Kontext aber als ungenügend erweist.\n\n6. Die Vorinstanz warf schliesslich – gestützt auf die Ausführungen der Klägerin in\nder vorinstanzlichen Replik (vi-act. 20, III. Ziff. 1-3) – die Frage auf, ob nicht ohnehin von\nRechtsmissbrauch auszugehen wäre. So habe die Beklagte vorprozessual doch mehrmals mit I.__ in dessen Funktion als Geschäftsführer korrespondiert und dieser auch den\nEntscheid vom 19. September 2019 unterzeichnet. Dabei habe sie nie den Einwand erhoben, dass I.__ die entsprechenden Handlungen für die Klägerin nicht habe vornehmen\ndürfen; dies habe sie zum ersten Mal erst an der Schlichtungsverhandlung in Frage gestellt (vi-Entscheid S. 17). Die Klägerin vertritt im Beschwerdeverfahren ebenfalls die Auffassung, das Verhalten der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich (Beschwerdeantwort, S. 4\nZiff. 5).\n\na) Grundsätzlich sind die Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO), zu der auch eine\ngültige Klagebewilligung gehört (E. 2.a hiervor), von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO;\nBGE 141 III 159 E. 2.1; BGE 139 III 273 E. 2.1 mit Hinweisen). Wenn sich eine Partei\ndarauf beruft, dass Prozessvoraussetzungen eingehalten werden müssen, ist somit\ngrundsätzlich davon auszugehen, dass sie sich nicht rechtsmissbräuchlich verhält. Das\nBundesgericht hat allerdings im bereits zitierten Entscheid BGer 4A_201/2023 festgehalten, dass die nachträgliche Berufung der Beschwerdegegnerin auf die nicht rechtsgültige\nVertretung der Beschwerdeführerin \"in diesem sehr besonders gelagerten Einzelfall\" als\nrechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei (E. 4.3.4). Im konkreten Fall nahm C. als Vertreter für die Mieterin und spätere Beschwerdeführerin A. (eine GmbH) an der Schlichtungsverhandlung gegen B. (Vermieterin und spätere Beschwerdegegnerin) teil. Zu Beginn der\nSchlichtungsverhandlung vom 5. Mai 2021 war das Fernbleiben von D. (einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Mieterin bzw. Beschwerdeführerin und Schwester\nvon C.) thematisiert worden. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin hatte an dieser\nVerhandlung erklärt, dass ausschliesslich C. mit der Beschwerdegegnerin in Mietangele-\n\nBE.2023.28-EZO3 12/16\ngenheiten verhandelt habe und sich diese auch immer an C. als Vertreter der Beschwerdeführerin gewandt habe, was durch die eingereichten Unterlagen bestätigt worden war.\nDie Beschwerdegegnerin opponierte weder gegen diese Ausführungen noch gegen die\nDurchführung des Schlichtungsverfahrens. Zudem hatte die Beschwerdegegnerin in einer\nanderen Schichtungsverhandlung im Jahre 2015 nicht gegen die Vertretung der Beschwerdeführerin durch C. opponiert und damals gar einen Vergleich abgeschlossen,\ndessen Gültigkeit von ihr nie in Frage gestellt wurde. Die gelebte Beziehung zwischen den\nParteien sei damit dergestalt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin in Mietangelegenheiten nur mit C. Kontakt gehabt habe, dies sogar auch noch neun Tage nach der\nSchlichtungsverhandlung, was sich aus Whatsapp-Nachrichten an C. vom 14. Mai 2021\nergebe. Vor diesem Hintergrund erachtete das Bundesgericht das Verhalten der Beschwerdegegnerin als rechtsmissbräuchlich, die sich – nach Konsultierung eines Anwalts\nund nachdem das Schlichtungsverfahren nicht zu ihren Gunsten verlaufen war – mit Eingabe vom 19. Mai 2021 erstmals auf den Standpunkt stellte, C. hätte die Beschwerdeführerin an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgültig im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO\nvertreten (E. 4.3 insb. E. 4.3.3.).\n\n"}