{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2024-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2023-28-EZO3_2024-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12364&type=1563347022&cHash=900ee95c1fec950d185f4d1f81c0fbbf", "Checksum": "10031de7629e2dfbd802f169a6a15f14"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2023.28-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:04:55", "Checksum": "2691ff8f3dac919257a75253db02be05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3\n\nAngewandt auf den konkreten Fall muss somit auch bei einem nicht im Handelsregister\neingetragenen Verein dessen korrektes persönliches Erscheinen anlässlich des Schlichtungsverfahrens \"rasch und einfach\" festgestellt werden können. Dies bedingt, dass die\nzur Beurteilung nötigen aussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung vorzulegen sind. Ist eine rasche und einfache Feststellung – aufgrund gänzlich fehlender oder nicht aussagekräftiger Unterlagen – nicht möglich, so ist das Verfahren von\nder Schlichtungsbehörde als gegenstandslos abzuschreiben. Entgegen der Auffassung\nder Vorinstanz liegt eine solche Rechtsauslegung nicht völlig \"quer\" zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung in anderen Fällen (vi-Entscheid, S. 14): Der von der Vorinstanz und\nder Klägerin zitierte BGer 4A_191/2019 (= BGE 146 III 47) beschlug die Frage, ob eine\nSchlichtungsbehörde im Zusammenhang mit ihrer sachlichen Zuständigkeit einen Nichteintretensentscheid fällen darf. Dabei hat das Bundesgericht sich der Lehrmeinung angeschlossen, dass ein Nichteintretensentscheid bei offensichtlicher Unzuständigkeit ergehen dürfe, wobei für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit grundsätzlich von den\ntatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen und der Entscheid dem\nGericht zu überlassen sei (BGE 146 III 47 E. 4.2; m.w.H). Daraus kann nun allerdings\nnicht geschlossen werden, dass für den Fall, dass die Frage des persönlichen Erscheinens umstritten ist, ohne weiteres ebenfalls auf die tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei abzustellen wäre: Anders als bei der Frage der Zuständigkeit existiert mit\nArt. 206 Abs. 1 ZPO eine Bestimmung, die der Schlichtungsbehörde ausdrücklich die\nKompetenz verleiht, ein Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, wenn die klagende\nPartei nicht persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheint. Ein solche Bestimmung\nexistiert bei der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit aber gerade nicht. Im Gegenteil,\nobliegt die Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit doch grundsätzlich dem\nGericht (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).\n\nDie Rechtsanwendung der Vorinstanz, welche die definitive Klärung des korrekten persönlichen Erscheinens aus pragmatischen Gesichtspunkten dem Gerichtsverfahren vorbehalten wollte, erweist sich vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtspre-\n\nBE.2023.28-EZO3 10/16\nchung und der daraus erhellenden Interessenabwägung zugunsten der Prozessökonomie\nund Rechtssicherheit als unzutreffend. Dies gilt umso mehr, als sich das Bundesgericht\nim jüngsten Entscheid klar gegen eine Änderung seiner Rechtsprechung und für die Beibehaltung der bisherigen Praxis ausgesprochen hat (BGer 4A_201/2023 E. 3.5).\n\nd) Vorliegend legte I.__ als Vertreter der Klägerin vor Vermittlungsamt eine Vollmacht\nein, unterzeichnet vom (angeblichen) Präsidenten K.__ und ihm selber als Geschäftsführer der Klägerin (bekl.act. 2). Zudem reichte er die Statuten der Klägerin ein (bekl.act. 3).\nDaraus kann allenfalls gefolgert werden, dass I.__ als Geschäftsführer der Klägerin auftrat\nund K.__ als deren Präsident. Die Stellung der beiden als Vorstandsmitglieder und Organe der Klägerin ist damit freilich nicht nachgewiesen. Sodann ist I.__ als Geschäftsführer\n– selbst wenn er als solcher noch als ausgewiesen erachtet werden sollte – nicht automatisch Vorstandsmitglied und damit Organ der Klägerin. Dies zumal in den Statuten die\nFunktion des \"Geschäftsführers\" überhaupt nicht erwähnt ist. Wie auch die Vorinstanz\nfestgehalten hat, war gestützt auf die vor Schlichtungsstelle vorgelegten Unterlagen keine\nsichere Feststellung des persönlichen Erscheinens möglich (vi-Entscheid, S. 13). Der erst\nspäter eingereichte Auszug aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 13. November 2019 (kläg.act. 3) kann – wie dargelegt – nicht berücksichtigt werden, weil die\nDokumente bereits der Schlichtungsstelle vorzulegen gewesen wären. Damit ist die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung aber nicht persönlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 204 Abs. 1 ZPO erschienen.\n\n4. Bei dieser Ausgangslage ist nicht weiter zu prüfen, ob das persönliche Erscheinen\nder Klägerin bei Berücksichtigung des Protokolls der Mitgliederversammlung vom\n13. November 2019 (kläg.act. 3) feststehen würde: Die Beklagte macht nämlich geltend,\nauch unter Berücksichtigung dieses Protokolls sei das Erfordernis des persönlichen Erscheinens nicht ausgewiesen (Beschwerde, N 30 a-c). Da feststeht, dass bei der Prüfung\ndes persönlichen Erscheinens auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung abzustellen ist und in diesem Zeitpunkt das Protokoll nicht vorgelegt wurde, spielt es\nkeine Rolle, ob unter Berücksichtigung des fraglichen Protokolls das persönliche Erscheinen der Klägerin ausgewiesen wäre. Ähnliches gilt für die Frage, ob die Klägerin die Vertretungsbefugnisse der Paritätischen Landeskommission rechtswirksam aufzeigen konnte\n(Beschwerde, N 30 e).\n\n5. Die Vorinstanz argumentierte sodann dahingehend, dass I.__ \"wohl\" mit einer\nkaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattet sowie ausdrücklich zur Prozessführung\nbefugt und mit dem Streitgegenstand vertraut gewesen sei. Aus der Bezeichnung von I.__\n\n"}