{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2024-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2023-28-EZO3_2024-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12364&type=1563347022&cHash=900ee95c1fec950d185f4d1f81c0fbbf", "Checksum": "10031de7629e2dfbd802f169a6a15f14"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2023.28-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:04:55", "Checksum": "2691ff8f3dac919257a75253db02be05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3\n\nBE.2023.28-EZO3 8/16\nziehe daraus aber den falschen Schluss, dass die Prüfungspflichten nicht so weit gingen,\nals dass jeder von der Gegenseite vorgebrachte Einwand gegen das persönliche Erscheinen sofort widerlegt werden müsse. Damit lege die Vorinstanz Art. 204 Abs. 1 ZPO falsch\naus und setze sich in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Klägerin\nhätte ohne weiteres an der Schlichtungsverhandlung neben den Statuten Beschlüsse\nüber die Wahl der Vorstandsmitglieder mitsamt Nachweis der jeweiligen Zeichnungsberechtigung beibringen können. Würden jedoch keine solche Belege vorgelegt, müsse es\nsich im Falle eines nicht im Handelsregister eingetragenen Vereins analog zu dem vom\nBundesgericht beurteilten Fall betreffend ein faktisches Organ verhalten. Sei die Schlichtungsstelle mit derartigen Unklarheiten konfrontiert, die nicht oder jedenfalls nicht ohne\neinigen Aufwand beseitigt werden könnten, dürfe sie die betreffende Person nicht zur\nSchlichtung zulassen, womit die Partei als säumig gelte. Entgegen der Vorinstanz gehe\nes nicht an, dass die Schlichtungsbehörde bei allfälligen Zweifeln oder nicht restlos vorhandenen Dokumenten stattdessen nachfragen und die Schlichtungsverhandlung gestützt\nauf die Behauptungen der betroffenen Partei durchführe, wobei dann das erstinstanzliche\nGericht die Frage zu klären habe (Beschwerde, N 25-29).\n\nc) In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schlichtungsverfahren lässt sich\neine klare Tendenz zur Sicherstellung der effektiven Schlichtungsmöglichkeiten erkennen,\nindem formelle Voraussetzungen streng ausgelegt werden (vgl. DOLGE, Urteilsbesprechung OGer Bern, Entscheid vom 25. August 2015, in: CAN 2016 Nr. 34, S. 90 ff., Hinweis am Schluss). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung sodann mehrfach\nfestgehalten, dass die Schlichtungsstelle möglichst rasch und einfach, gestützt auf Urkunden darüber befinden können müsse, ob eine juristische Person korrekt vertreten zur\nSchlichtungsverhandlung erschienen sei (E. 2 a hier vor). Daraus folgt, dass bereits die\nSchlichtungsstelle die Prüfung der persönlichen Anwesenheit vorzunehmen hat, was seinerseits voraussetzt, dass die zur Beurteilung nötigen aussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung vorgelegt werden müssen. Das Bundesgericht begründet seine Rechtsprechung bezüglich der Nichtzulassung von faktischen Organen\ndenn auch mit dem Argument, dass es der Prozessökonomie abträglich sei, wenn die\nFrage des korrekten persönlichen Erscheinens im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO in das\nerstinstanzliche Verfahren verlagert werde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend konkretisierte Formvorschriften soll verhindern, dass eine allfällige Einigung der\nParteien nachträglich wieder in Frage gestellt oder eine ausgestellte Klagebewilligung\nungültig wird (BGer 4A_201/2023 E. 3.5.2; BGE 141 III 159 E. 2.5) und dient damit der\nRechtssicherheit. Mit Art. 204 Abs. 1 Satz 2 nZPO findet sie neu auch Aufnahme ins Gesetz (vgl. auch HONEGGER-MÜNTENER/RUFIBACH/SCHUMANN, Die Revision der ZPO, 2/2,\n\nBE.2023.28-EZO3 9/16\nAJP, 2023, S. 1180 ff., 1194). Im entsprechenden Artikel wird festgehalten, dass für die\njuristische Person entweder ein Organ oder eine Person zur Vermittlung erscheinen\nmuss, \"die mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattet, zur Prozessführung sowie zum Abschluss eines Vergleichs befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut\nist\". Der Wortlaut, insbesondere der Begriff \"ausgestattet\", mögen ebenfalls darauf hindeuten, dass die entsprechenden Dokumente an der Schlichtungsverhandlung nicht nur\nvorliegen, sondern zu diesem Zeitpunkt bereits auch vorgelegt werden müssen.\n\n"}