{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2024-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2023-28-EZO3_2024-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12364&type=1563347022&cHash=900ee95c1fec950d185f4d1f81c0fbbf", "Checksum": "10031de7629e2dfbd802f169a6a15f14"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2023.28-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:04:55", "Checksum": "2691ff8f3dac919257a75253db02be05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3\n\nb) Diese Rechtsprechung bezieht sich grundsätzlich auf im Handelsregister eingetragene juristische Personen und deren Organe sowie Prokuristen bzw. auf kaufmännische\nHandlungsbevollmächtigte. Organe und Prokuristen haben sich mittels eines Handelsregisterauszugs zu legitimieren (vgl. GROLIMUND/BACHOFNER, a.a.O., S. 144 unten; BGE\n140 III 70 E. 4.3; BGE 141 III 159 E. 1.2.2; BGer 4A_201/2023 E. 3.1.3.). Der Verein bedarf zu seiner Entstehung indessen keiner Eintragung im Handelsregister, kann sich aber\neintragen lassen (Art. 61 Abs. 1 ZGB). Betreibt der Verein für seinen Zweck ein nach\nkaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so ist er zur Eintragung verpflichtet (Art. 61 Abs.\n2 Ziff. 1 ZGB). Daraus folgt aber auch, dass im konkreten Fall eine gültige Vertretung im\nSchlichtungsverfahren im Sinne eines \"Handlungsbevollmächtigten\" mit zusätzlicher\n\"Vollmacht zur Prozessführung\" im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR ausscheidet, da die\nKlägerin eben gerade kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (ansonsten sie im Handelsregister eingetragen sein müsste). Ist der Verein nicht im Handelsregister eingetragen, so kann er folglich auch seine Organe und Prokuristen nicht durch einen\nHandelsregisterauszug ausweisen. Aus der zitierten Rechtsprechung lässt sich mithin für\neinen nicht im Handelsregister eingetragenen Verein nichts Konkretes darüber entnehmen, welche Unterlagen beizubringen sind. Gestützt auf die allgemeine Tragweite, die\nArt. 204 Abs. 1 ZPO beigemessen werden kann, ist indessen davon auszugehen, dass\nauch für einen nicht im Handelsregister eingetragenen Verein, die Pflicht gilt, dass er zur\nSchlichtungsverhandlung persönlich erscheinen muss und seine Anwesenheit am\nSchlichtungsvorstand \"einfach und rasch\" geprüft werden können muss.\n\nNach Art. 69 ZGB handelt der Verein grundsätzlich durch seinen Vereinsvorstand. Dieser\nwird in der Regel durch die Vereinsversammlung gewählt – soweit die Statuten nichts\nGegenteiliges vorsehen (GROLIMUND/BACHOFNER, a.a.O., S. 146). Ist der Verein nicht im\nHandelsregister eingetragen, steht die Vertretungsmacht sodann grundsätzlich jedem\neinzelnen Vorstandsmitglied zu. Aussenstehenden kann nämlich keine Nachforschung\ndarüber zugemutet werden, ob der Vorstand lediglich als Kollegialbehörde oder aber jedes seiner Mitglieder den Verein Dritten gegenüber binden kann. Will der Verein eine\nsolche Folge von sich abwenden, so muss er sich ins Handelsregister eintragen lassen\nund dort die zur Vertretung berechtigten Personen bezeichnen oder die Einschränkungen\nder Vertretungsmacht der einzelnen Vorstandsmitglieder anderweitig kundtun (BSK ZGB\nI-SCHERRER/BRÄGGER, 7. Auflage, Art. 69 N 32 ff.; BK-RIEMER, 1990, Art. 69 ZGB N 67 ff.;\n\nBE.2023.28-EZO3 7/16\nGROLIMUND/BACHOFNER, a.a.O., S. 146). Bei Vereinen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ist die Vertretungsberechtigung als Vorstandsmitglied beispielsweise durch\nEinreichen der Vereinsstatuten sowie der massgeblichen Sitzungsprotokolle bzw. Versammlungsbeschlüsse der erfolgten Wahl nachzuweisen (TSCHUDI, Zivilprozess: Probleme der Vertretung juristischer Personen, Plädoyer 1/19, S. 38 f. Ziff. 2; GROLIMUND/\nBACHOFNER, a.a.O., S. 146; MAAG, Urteilsbesprechung BGE 141 III 159, MRA 3/15,\nS. 153 Ziff. 6.4).\n\n3.a) Diese Grundsätze an sich sind hier nicht umstritten. Streitig ist indessen, in welchem Zeitpunkt die relevanten Unterlagen vorliegen müssen: Bereits im Zeitpunkt des\nSchlichtungsverfahrens oder reicht es, wenn (schon bestehende) Unterlagen erst im Gerichtsverfahren nachgereicht werden? Während die Beklagte dafür hält, dass alle Unterlagen schon vor der Schlichtungsstelle vorliegen müssen, vertreten die Klägerin und die\nVorinstanz die Meinung, dass es möglich sein müsse, gewisse Unterlagen im Gerichtsverfahren noch nachzureichen. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid dazu aus, dass die\nZPO in den Art. 202 ff. keine ausdrückliche Bestimmung dazu enthalte, dass und wenn ja,\nwelche Urkunden an der Schlichtungsverhandlung vorzulegen sind, um nachweisen zu\nkönnen, dass die Erfordernisse von Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Aus dem Sinn und\nZweck des Schlichtungsverfahrens folgerte die Vorinstanz sodann, dass nicht jeder von\nder Gegenseite vorgebrachte Einwand gegen das Vorhandensein der Voraussetzung des\npersönlichen Erscheinens widerlegt werden müsse (vi-Entscheid, S. 14). Sei eine nicht im\nHandelsregister eingetragene juristische Person Partei, dann habe sie zwar Dokumente\nwie beispielsweise die Statuten etc. vorzulegen. Aber nur dann, wenn das Erfordernis der\npersönlichen Anwesenheit offensichtlich nicht gegeben sei oder nicht ansatzweise (durch\nVorlage von keinerlei Dokumenten) festgestellt werden könne, dürfe vom Vermittler das\nAusbleiben der betroffenen Person festgestellt werden. Bei allfälligen Zweifeln oder nicht\nrestlos vorhandenen Dokumenten solle die Vermittlerin stattdessen nachfragen und die\nSchlichtungsverhandlung gestützt auf die Behauptungen der \"betroffenen\" Partei durchführen, wobei dann das erstinstanzliche Gericht diese Frage zu klären habe. Eine weitergehende (und übersteigerte) Bedeutung (gemäss Meinung der Beklagten) könne den\nAusführungen des Bundesgerichts weder in BGE 141 III 159 noch in anderen Entscheiden entnommen werden (vi-Entscheid, S. 14 ff.).\n\nb) Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe sich zwar richtigerweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt, wonach die Schlichtungsbehörde an der Schlichtungsverhandlung \"rasch und einfach\" prüfen können müsse, ob eine\njuristische Person korrekt vertreten und zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei. Sie\n\n"}