{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2024-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2023-28-EZO3_2024-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12364&type=1563347022&cHash=900ee95c1fec950d185f4d1f81c0fbbf", "Checksum": "10031de7629e2dfbd802f169a6a15f14"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2023.28-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:04:55", "Checksum": "2691ff8f3dac919257a75253db02be05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3\n\n2.a) Nach Art. 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren – abgesehen von bestimmten\nAusnahmefällen (vgl. Art. 198 f. ZPO) – ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde voraus. Zur Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen\n(Art. 204 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch für juristische Personen (BGE 140 III 70 E. 4.3). Erscheint die klägerische Partei nicht persönlich zur Schlichtungsverhandlung so gilt das\nSchlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Begründet wird die Pflicht zum persönlichen Erscheinen\ndamit, dass eine Schlichtungsverhandlung dann am aussichtsreichsten ist, wenn die Parteien persönlich anwesend sind, da nur so eine wirkliche Aussprache und eine wirkliche\nVersöhnung stattfinden kann (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Durch ein persönliches Erscheinen\nsoll ein Gespräch zwischen den Parteien ermöglicht werden, bevor es zur Klageeinleitung\nkommt. Die Bestimmung von Art. 204 Abs. 1 ZPO zielt darauf ab, diejenigen Personen zu\neiner Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die\nüber den Gegenstand der Streitsache auch selber verfügen können (BGE 141 III 164\nE. 2.3 und 2.4; BGE 141 III 265 E. 5.1). Juristische Personen treten durch ihre Organe\nauf. Persönliches Erscheinen einer juristischen Person vor Gericht bedeutet, dass eine\nnatürliche Person zu erscheinen hat, die zur Klärung des Prozessstoffs beitragen kann\nund zur Abgabe prozessualer Erklärungen ermächtigt ist (BGE 141 III 159 E. 2.3 und 2.4;\nBGE 141 III 265 E. 5.1). Hierzu sind kraft Gesetz die Organe berufen. Sie geben dem\nWillen der juristischen Person Ausdruck (Art. 55 Abs. 1 ZGB) und handeln für diese. Das\nHandeln der Organe ist Selbsthandeln. Organe sind daher nicht Vertreter der juristischen\nPerson, sondern gelten als Teil ihrer Persönlichkeit (BGE 112 II 190). Setzt das Gesetz\nsomit voraus, dass eine Partei persönlich erscheinen muss, so hat primär das entsprechende Organ anwesend zu sein. Ist der Organvertreter nicht einzelzeichnungsberechtigt,\nhat er eine rechtsgenügende Vollmacht vorzulegen. Auch die Teilnahme eines Prokuristen nach Art. 458 ff. OR ist ausreichend (BGE 141 III 159 E. 2.6). Gemäss Bundesgericht\n\nBE.2023.28-EZO3 5/16\nkann sich eine juristische Person auch durch eine mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht (Art. 462 OR) ausgestattete und ausdrücklich zur Prozessführung befugte Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, vertreten lassen (BGE 140 III 70\nE. 4.3). Eine Vertretung durch ein faktisches Organ ist gemäss Bundesgericht jedoch\nausgeschlossen: Es ist der Prozessökonomie abträglich, wenn die Frage des korrekten\npersönlichen Erscheinens i.S.v. Art. 204 Abs. 1 ZPO in das erstinstanzliche Gerichtsverfahren verlagert wird. Erachtet die Schlichtungsbehörde nämlich die Ausführungen des\nangeblichen faktischen Organs als glaubwürdig und führt sie die Schlichtung durch, besteht das Risiko, dass der zur Verhandlung erschienene Vertreter in Wirklichkeit kein faktisches Organ ist, eine erteilte Klagebewilligung ungültig oder ein abgeschlossener Vergleich in Frage gestellt wäre (BGE 141 III 159 E. 2.4-2.6). Entsprechend kann auch weder\neine beliebige, bei der juristischen Person angestellte und bevollmächtigte Person noch\neine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt alleine die Vertretung im Sinne des persönlichen Erscheinens erfüllen (sofern nicht die Voraussetzungen von Art. 204 Abs. 3 lit. a/b\nZPO vorliegen). Wird in diesem Fall eine Klagebewilligung ausgestellt, ist diese ungültig\nund auf die Klage darf nicht eingetreten werden (BGE 140 III 70 E. 5), da das Vorliegen\neiner gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde eine Prozessvoraussetzung ist\n(BGE 141 III 159 E. 2.1). Die Schlichtungsbehörde muss an der Schlichtungsverhandlung\nmöglichst rasch und einfach gestützt auf Urkunden darüber befinden können, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt ist, oder ob\nsie aufgrund von Säumnis der Klägerin das Verfahren nach Art. 206 Abs. 1 ZPO abschreiben soll (BGE 141 III 159 E. 2.4; zum Ganzen vgl. HONEGGER, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 204 N 1 ff.; BSK ZPO-INFANGER, 3. Auflage,\nArt. 204 N 1 ff.; BK-ALVAREZ/PETER, 2012, Art. 204 ZPO, N 1 f.; EGLI, in: Brunner/Gasser/\nSchwander, ZPO Komm, 2016, Art. 204 N 3 ff.; GROLIMUND/BACHOFNER, in: Festschrift für\nProfessor Thomas Sutter-Somm, 2016, S. 137 ff.: BAUMBERGER/HOBI, in Jusletter\n19. Oktober 2015, Persönliche Erscheinungspflicht juristischer Personen anlässlich von\nSchlichtungsverhandlungen, S. 1 ff.). In einem neusten Entscheid hat das Bundesgericht\nseine Rechtsprechung nochmals bekräftigt und präzisiert (BGer 4A_201/2023): Insbesondere hat es nochmals festgehalten, dass die Schlichtungsbehörde an der Schlichtungsverhandlung möglichst rasch und gestützt auf Urkunden (vgl. Art. 203 Abs. 2 ZPO)\ndarüber befinden können müsse, ob die Voraussetzungen des persönlichen Erscheinens\nnach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt seien, oder ob sie aufgrund von Säumnis das Verfahren\nabschreiben solle (E. 3.1.2). Der Schlichtungsstelle müsse entsprechend ermöglicht werden, rasch und einfach zu prüfen, ob eine juristische Person korrekt vertreten zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei. Die im Handelsregister eingetragenen Organe und\nProkuristen hätten zu diesem Zweck einen Handelsregisterauszug vorzuweisen; die\n\nBE.2023.28-EZO3 6/16\nkaufmännischen Handlungsbevollmächtigten hätten eine Vollmacht zur Prozessführung in\nder Angelegenheit im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR vorzuweisen, aus der sich zudem\nihre Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR ergebe (E. 3.1.3 m.w.H).\n\n"}