{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2024-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2023-28-EZO3_2024-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12364&type=1563347022&cHash=900ee95c1fec950d185f4d1f81c0fbbf", "Checksum": "10031de7629e2dfbd802f169a6a15f14"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2023.28-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:04:55", "Checksum": "2691ff8f3dac919257a75253db02be05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3\n\nb) Nachdem der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt worden war, zur Beschränkung\ndes Verfahrens auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung Stellung zu nehmen,\nteilte sie am 15. August 2022 mit, dass die Anträge der Beklagten betreffend Beschränkung des Verfahrens abzulehnen seien (vi-act. 9-10). Mit prozessleitender Verfügung vom\n18. August 2022 beschränkte der Einzelrichter das Verfahren in der Folge auf die Frage\nder Gültigkeit der Klagebewilligung (vi-act. 12). Auf entsprechenden Vorschlag hin erklärten sich die Parteien sodann bereit, zur Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung einen\nzweiten Schriftenwechsel durchzuführen und auf den ersten Teil der Hauptverhandlung\n(Parteivorträge) zu verzichten (vi-act. 12-14). In der Folge wurde der zweite Schriftenwechsel, beschränkt auf die Gültigkeit der Klagebewilligung, durchgeführt: Die Klägerin\nreichte die beschränkte Replik am 2. November 2022 ein und beantragte – neben den\nunveränderten Hauptbegehren – es sei festzustellen, dass die Klagebewilligung gültig sei,\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten (viact. 20). Die Beklagte erstattete die beschränkte Duplik mit unveränderten Rechtsbegehren am 17. Januar 2023 (vi-act. 26).\n\nc) Mit Zwischenentscheid vom 24. Februar 2023 (Art. 237 ZPO) stellte der Einzelrichter fest, dass die Klagebewilligung des Vermittleramts […] vom 18. März 2022 gültig sei\n(vi-act. 28, im Dispositiv und vi-act. 33, in begründeter Ausfertigung [vi-Entscheid]).\n\n4. Gegen diesen Entscheid – in schriftlich begründeter Fassung versandt am\n24. April 2023 – erhob die Beklagte am 25. Mai 2023 Beschwerde bei der Einzelrichterin\ndes Kantonsgerichts. Dabei verlangte sie im Wesentlichen die kostenfällige Aufhebung\ndes vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung, dass die Klagebewilligung des Vermittlungsamts […] vom 18. März 2022 ungültig sei und Nichteintreten auf die Klage vom\n16. Juni 2022 (BE/1 [Beschwerde]). Die Klägerin ihrerseits beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (BE/8 [Beschwerdeantwort]). Mit Schreiben vom 21. August 2023 übermittelte die Einzelrichterin\ndes Kantonsgerichts der Beklagten die Beschwerdeantwort mit dem Hinweis, dass eine\nallfällige Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs innert einer Frist von zehn\nTagen einzureichen wäre. Zugleich teilte sie den Parteien mit, ein zweiter Schriftenwech-\n\nBE.2023.28-EZO3 3/16\nsel und eine mündliche Verhandlung seien nicht vorgesehen (BE/10). Innert erstreckter\nFrist verzichtete die Beklagte auf eine Stellungnahme (BE/14).\n\nII.\n\n1. Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von\nAmtes wegen zu prüfen ist, sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 lit. a, Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf\ndie Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist die Einzelrichterin im Obligationenrecht\n(Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).\n\n2. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Die Beschwerdeinstanz überprüft dabei die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition, diejenige der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung hingegen nur unter dem Aspekt der offensichtlichen Unrichtigkeit, die dann gegeben ist, wenn die Feststellung des Sachverhaltes schlechthin unhaltbar, also willkürlich ist. Der blosse Umstand, dass eine andere Lösung ebenfalls in\nBetracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht. Zudem muss die\nFeststellung entscheidwesentliche Tatsachen betreffen. Beruht die unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung, greift der umfassende\nBeschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO (STAEHELIN A./BACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 26 N 33 ff.; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.70 f.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 320 N 5 f.; BK-STERCHI,\n2012, Art. 320 ZPO N 3 ff.; BGE 141 III 564 E. 4.1; BGer 4A_409/2017 E. 2.2).\n\nIII.\n\n1. Die Beklagte macht mit der Beschwerde zusammengefasst geltend, das Vermittlungsamt […] hätte die Klagebewilligung nicht ausstellen dürfen, da die Klägerin nicht\npersönlich zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei. Der angefochtene (Zwischen-)\nEntscheid, mit welchem trotzdem die Gültigkeit der Klagebewilligung festgestellt wurde,\nfusse insbesondere auf einer falschen Auslegung von Art. 204 Abs. 1 ZPO und verletze\ndamit Bundesrecht. Zur Schlichtungsverhandlung sei I.__ erschienen und dieser habe\nsich nur durch eine Vollmacht vom 15. Februar 2022 ausgewiesen, welche von ihm und\n\nBE.2023.28-EZO3 4/16\neinem K.__ ausgestellt worden sei. Daraus ergebe sich aber nicht, dass diese von den\nhierzu kompetenten Organen der Klägerin ausgestellt worden sei. Ebenso wenig gehe\ndas aus den aufgrund des Protestes der Beklagten an der Schlichtungsverhandlung eingereichten Statuten der Klägerin hervor. Der später, nach der Schlichtungsverhandlung\nnachgereichte Auszug aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 13. November\n2019 ändere nichts an der Ungültigkeit der Klagebewilligung, da eine nachträgliche Genehmigung der Vertretungshandlung oder ein Nachreichen einer Vollmacht unzulässig\nsei. Die Vorinstanz habe gestützt auf die falsche Auslegung von Art. 204 Abs. 1 ZPO die\nnachträglich vorgelegten Dokumente der Klägerin kurzerhand berücksichtigt und in der\nFolge zu Unrecht auf die Gültigkeit der Klagebewilligung erkannt (Beschwerde, N 1-11).\n\n"}