{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2024-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2023-28-EZO3_2024-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12364&type=1563347022&cHash=900ee95c1fec950d185f4d1f81c0fbbf", "Checksum": "10031de7629e2dfbd802f169a6a15f14"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2023.28-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.01.2024 BE.2023.28-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. 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Dies bedingt, dass die zur Beurteilung nötigen und\naussagekräftigen Unterlagen bereits an der Schlichtungsverhandlung\nvorzulegen sind. Ist eine einfache und rasche Feststellung der persönlichen\nAnwesenheit der klagenden Partei nicht möglich, so ist das Verfahren von\nder Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO\nabzuschreiben. Stellt die Schlichtungsbehörde dennoch eine\nKlagebewilligung aus, erweist sich diese als ungültig und auf eine darauf\ngestützte Klage ist in Anwendung von Art. 59 i.V.m. Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht\neinzutreten (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 4. Januar\n2024, BE.2023.28-EZO3).\n\nEntscheid siehe PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17\nKanton St.Gallen\nGerichte\n\nKantonsgericht St. Gallen\nEinzelrichterin im Obligationenrecht\n\nEntscheid vom 4. Januar 2024\n\nGeschäfts- BE.2023.28-EZO3 (VV.2022.56-[…])\nnummer\n\nVerfahrens- E.__AG,\nbeteiligte\nBeklagte und\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten von Rechtsanwalt G.__,\n\ngegen\n\nParitätische Kommission F.__,\n\nKlägerin und\nBeschwerdegegnerin,\n\nvertreten von Rechtsanwalt H.__,\n\nGegenstand Gemeinsame Durchführung Gesamtarbeitsvertrag […] (Zwischenentscheid)\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Die Paritätische Kommission F.__ (Klägerin) ist als Verein konstituiert und nicht im\nHandelsregister eingetragen. Sie beauftragte eine Drittfirma damit, bei der E.__AG, (Beklagte) für die Periode 1. November 2016 bis 31. Dezember 2018 eine Lohnbuchkontrolle\ndurchzuführen. Gestützt auf den Bericht dieser Drittfirma (kläg.act. 6-8) erliess die Klägerin – nachdem die Beklagte zum Bericht hatte Stellung nehmen können (kläg.act. 9 und\n10) – am 19. September 2019 ihren Entscheid betreffend \"Verstoss gegen den Gesamtarbeitsvertrag […]\" (kläg.act. 11). Sie stellte fest, dass die Beklagte gegen diverse Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages […] (GAV) verstossen habe: Die geldwerte Unterschreitung des GAV in der Kontrollperiode betrage insgesamt Fr. 10'084.65 und die Beklagte treffe die Pflicht zur Nachzahlung dieses Betrages an mehrere, namentlich genannte Arbeitnehmende. Weiter auferlegte die Klägerin der Beklagten Kontroll- und Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'614.00 und verpflichtete sie zur Zahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00. Einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs hiess die\nParitätische Landeskommission […] (PLK) am 10. Mai 2021 teilweise gut, indem sie den\nan diverse Arbeitnehmende zu zahlenden Betrag auf Fr. 6'442.95 reduzierte, im Übrigen\naber den Entscheid der Klägerin bestätigte (kläg.act. 12).\n\n2. Nach erfolglosen Mahnungen und Einleiten einer Betreibung reichte die Klägerin\nam 31. Januar 2022 beim Vermittlungsamt […] ein Schlichtungsgesuch ein. Die Schlichtungsverhandlung fand am 18. März 2022 statt, wobei für die Klägerin I.__ erschien, der\nvon Rechtsanwalt H.__ begleitet wurde. Auf Seiten der Beklagten nahm der einzelzeichnungsberechtige Verwaltungsrat J.__ teil; dieser wurde von Rechtsanwalt G.__ begleitet\n(vi-act. 3). Im Rahmen der Schlichtungsverhandlung machte die Beklagte geltend, mit der\nTeilnahme von I.__ sei das persönliche Erscheinen der Klägerin in Sinne von Art. 204\nAbs. 1 ZPO nicht ausgewiesen. Nach erfolgloser Schlichtung stellte das Vermittlungsamt\ndie Klagebewilligung aus.\n\n3.a) Am 16. Juni 2022 erhob die Klägerin gestützt auf die Klagebewilligung beim Einzelrichter des Kreisgerichts […] Klage gegen die Beklagte. Sie machte damit eine Forderung von Fr. 6'614.00 nebst Zins zu 5% seit 14. Juni 2021 geltend und verlangte die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 21002762 des Betreibungsamts […]\n(vi-act.1). Die Beklagte ihrerseits beantragte mit Klageantwort vom 9. August 2022 (vi-act.\n\nBE.2023.28-EZO3 2/16\n7) Nichteintreten auf die Klage, eventualiter Abweisung der Klage. Sodann stellte sie das\nBegehren, das Verfahren sei zunächst auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung\nzu beschränken und der Beklagten die laufende Frist zur vollständigen Klageantwort umgehend abzunehmen (vi-act.7).\n\n"}