Dagegen bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO mit Blick auf den insofern klaren Wortlaut ("Gerichtskosten", "frais judiciaires"; "spese processuali") keine Grundlage dafür, den Kanton auch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385 E. 4.1; BSK ZPO- RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Art. 107 N 11). Dass ein Tatbestand vorliegen würde, der eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen würde (beispielsweise, weil es sich um ein Einparteienverfahren handelt und die Vorinstanz als Gegenpartei zu betrachten wäre), ist weder dargetan noch ersichtlich.