b) Nachdem das Beschwerdeverfahren einzig wegen eines Versehens der Vorinstanz nötig war und ausserdem der Gesuchsgegner nicht als unterliegend betrachtet werden kann, da er sich dem Beschwerdebegehren der Gesuchstellerin nicht widersetzte, erscheint es als gerechtfertigt, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise dem Staat aufzuerlegen.