BE.2022.44-EZZ1 2/4 von Fr. 1'100.00 zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO) und diesbezüglich denn auch übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen, ist die fragliche Dispositiv-Ziff. 2 b des angefochtenen Entscheids entsprechend abzuändern. Der Klarheit halber ist ausserdem die Verrechnung des Kostenvorschusses mit den Gerichtskosten festzuhalten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4. Damit ist noch über die Tragung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden: