107 Abs. 2 ZPO grundsätzlich keine Grundlage dafür, den Kanton auch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Es existiert auch im kantonalen Recht keine gesetzliche Grundlage, auf die sich die Verpflichtung des Kantons zur Leistung einer Parteientschädigung stützen liesse (vgl. Art. 116 ZPO; Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erbund Sachenrecht, 4. Juli 2023, BE.2022.44-EZZ1). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Kanton St.Gallen Gerichte Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht