{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-07-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2022-44-EZZ1_2023-07-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12362&type=1563347022&cHash=467083a9134477c41c3578305c94def7", "Checksum": "ba859edfea077c2b259b3308ee304607"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2022.44-EZZ1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.07.2023 BE.2022.44-EZZ1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.07.2023 BE.2022.44-EZZ1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.07.2023 BE.2022.44-EZZ1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:27:58", "Checksum": "b8e46d88bfcd9139b565fa4ccf21c553", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 04.07.2023 BE.2022.44-EZZ1\n\nb) Nachdem das Beschwerdeverfahren einzig wegen eines Versehens der Vorinstanz nötig war und ausserdem der Gesuchsgegner nicht als unterliegend betrachtet werden kann, da er sich dem Beschwerdebegehren der Gesuchstellerin nicht widersetzte,\nerscheint es als gerechtfertigt, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise\ndem Staat aufzuerlegen.\n\nDagegen bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO mit Blick auf den insofern klaren Wortlaut (\"Gerichtskosten\", \"frais judiciaires\"; \"spese processuali\") keine Grundlage dafür, den Kanton auch\nzur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385 E. 4.1; BSK ZPO-\nRÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Art. 107 N 11). Dass ein Tatbestand vorliegen würde, der eine\nAusnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen würde (beispielsweise, weil es sich um ein\nEinparteienverfahren handelt und die Vorinstanz als Gegenpartei zu betrachten wäre), ist\nweder dargetan noch ersichtlich. Schliesslich existiert auch im kantonalen Recht keine\ngesetzliche Grundlage, auf die sich die Verpflichtung des Kantons zur Leistung einer Parteientschädigung vorliegend stützen liesse (vgl. Art. 116 ZPO). Aufgrund der konkreten\nUmstände (übereinstimmende Anträge, geringer Aufwand) erscheint es angebracht, dass\nin Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO jede Partei ihre Kosten selber trägt.\n\nBE.2022.44-EZZ1 3/4\nEntscheid\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 2 b des Entscheids des Einzelrichters des Kreisgerichts […] vom 15. Dezember 2022 (ZV.2022.3-[…]) aufgehoben\nund durch folgende Regelung ersetzt:\n\nDie Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Der Kostenvorschuss der\nGesuchstellerin von Fr. 1'100.00 wird verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 1'100.00 zu ersetzen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nBE.2022.44-EZZ1 4/4\n"}