{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-07-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2022-44-EZZ1_2023-07-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12362&type=1563347022&cHash=467083a9134477c41c3578305c94def7", "Checksum": "ba859edfea077c2b259b3308ee304607"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2022.44-EZZ1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.07.2023 BE.2022.44-EZZ1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.07.2023 BE.2022.44-EZZ1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.07.2023 BE.2022.44-EZZ1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:27:58", "Checksum": "b8e46d88bfcd9139b565fa4ccf21c553", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 04.07.2023 BE.2022.44-EZZ1\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2022.44-EZZ1\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 27.02.2024\nEntscheiddatum: 04.07.2023\n\nEntscheid Kantonsgericht, 04.07.2023\nArt. 106, Art. 107 Abs. 1 lit. f, Art. 107 Abs. 2 und Art. 116 ZPO. Ist ein\nBeschwerde-verfahren einzig wegen eines Versehens der Vorinstanz nötig\nund kann die Gegenpartei nicht als unterliegend betrachtet werden,\nerscheint es als gerechtfertigt, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen\nausnahmsweise dem Staat aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dagegen\nbietet Art. 107 Abs. 2 ZPO grundsätzlich keine Grundlage dafür, den Kanton\nauch zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Es existiert\nauch im kantonalen Recht keine gesetzliche Grundlage, auf die sich die\nVerpflichtung des Kantons zur Leistung einer Parteientschädigung stützen\nliesse (vgl. Art. 116 ZPO; Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erbund Sachenrecht, 4. Juli 2023, BE.2022.44-EZZ1).\n\nEntscheid siehe PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5\nKanton St.Gallen\nGerichte\n\nKantonsgericht St. Gallen\nEinzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht\n\nEntscheid vom 4. Juli 2023\n\nGeschäfts- BE.2022.44-EZZ1 (ZV.2022.3-[…])\nnummer\n\nVerfahrens- A.__,\nbeteiligte\nGesuchstellerin und\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten von Rechtsanwalt C.__,\n\ngegen\n\nB.__,\n\nGesuchsgegner und\nBeschwerdegegner,\n\nvertreten von Rechtsanwalt D.__,\n\nGegenstand Kostenbeschwerde (Vollstreckung)\nErwägungen\n\n1. A.__ (Gesuchstellerin) und B.__ (Gesuchsgegner) führten vor Kreisgericht [ …] ein\nVerfahren betreffend die Vollstreckung eines Entscheids. Der Einzelrichter des Kreisgerichts hiess das Vollstreckungsgesuch mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 (fast) vollständig gut und stellte entsprechend fest, dass die Prozesskosten vom Gesuchsgegner zu\ntragen seien (vi-Entscheid, S. 11 f.). Das Entscheid-Dispositiv hält denn auch fest, dass\nder Gesuchsgegner die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 zu bezahlen habe (vi-Entscheid,\nDispositiv-Ziff. 2). Der vorinstanzliche Entscheid äussert sich jedoch nicht zu den Modalitäten der Liquidation der Gerichtskosten, obwohl die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 1'100.00 geleistet hatte (vgl. Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).\n\n2.a) Gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2022 erhob die Gesuchstellerin am\n22. Dezember 2022 Beschwerde bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts mit folgenden Rechtsbegehren (B/1):\n\n1. Es sei Ziff. 2 b) des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 15. Dezember\n2022 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:\n\"Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Im Umfang von\nFr. 1'100.00 hat er der Gesuchstellerin für den von ihr bezahlten Kostenvorschuss\nErsatz zu leisten.\"\n2. Evantualiter sei Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 15. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid\nzurückzuweisen.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten des Beschwerdegegners, eventualiter des Staats.\n\nb) In der Folge nahm der erstinstanzliche Einzelrichter Stellung zur Kostenbeschwerde und erklärte, es sei zutreffend, dass die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von\nFr. 1'100.00 geleistet habe. Im Zuge der Entscheidfällung sei dies versehentlich unberücksichtigt geblieben. Eine Berichtigung gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO sei geprüft worden,\nerscheine jedoch bei der vorliegenden Ausgangslage als ausgeschlossen (B/4).\n\nc) Mit der Beschwerdeantwort beantragt der Gesuchsgegner Folgendes:\n\n1. Die Kostenbeschwerde sei in der Hauptsache (Korrektur von Ziff. 2 b des Dispositivs der Vorinstanz) gutzuheissen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.\n\n3. Nachdem (zu Recht) nicht umstritten ist, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin den von dieser im erstinstanzlichen Verfahren geleistete Gerichtskostenvorschuss\n\nBE.2022.44-EZZ1 2/4\nvon Fr. 1'100.00 zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO) und diesbezüglich denn auch\nübereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen, ist die fragliche Dispositiv-Ziff. 2 b des\nangefochtenen Entscheids entsprechend abzuändern. Der Klarheit halber ist ausserdem\ndie Verrechnung des Kostenvorschusses mit den Gerichtskosten festzuhalten (Art. 111\nAbs. 1 ZPO).\n\n4. Damit ist noch über die Tragung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu\nbefinden:\n\na) Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich nach Obsiegen\nund Unterliegen verteilt. Das Gericht kann die Prozesskosten nach Ermessen verteilen,\nwenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Gerichtskosten, die weder\neine Partei noch Dritte veranlasst haben, können aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden (Art. 107 Abs. 2 ZPO).\n\n"}