c) Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst wenn erhebliche Zweifel i.S.v. Art. 153 Abs. 2 ZPO an der Richtigkeit der klägerischen Behauptungen bestünden, die Klage nicht – jedenfalls nicht direkt – abzuweisen wäre. Vielmehr wären in einem solchen Fall über die mit erheblichen Zweifeln behafteten Tatsachen Beweise zu erheben. Über die beabsichtigte Durchbrechung des Verhandlungsgrundsatzes wären sodann die Parteien vorgängig zu informieren und ihnen wäre diesbezüglich sowie im Hinblick auf die noch abzunehmenden Beweismittel das rechtliche Gehör zu gewähren. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10