cc) Auch die übrigen Vorbringen der Klägerin, wonach sie aufgrund des einseitigen Vertragsrücktritts der Beklagten gegen diese gemäss Ziff. 15 der allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf 80% des Honorars, somit Fr. 2'000.00, habe und ausserdem, nachdem sie, die Klägerin, am 4. Juni und 21. Juli 2020 den gemäss Rechnung vom 27. April 2020 ausstehenden Betrag gemahnt habe, Anspruch auf eine Mahngebühr von Fr. 20.00 gemäss Ziff. 9 der allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Zins von 5% ab 5. Juni 2020, erscheinen nicht als offensichtlich unrichtig und finden ausserdem Stütze in den von der Klägerin eingereichten Unterlagen. Sie sind somit als wahr zu akzeptieren. Bestand und Höhe