Bei der Werbung handle es sich um eine Anzeige mit dem Firmensignet und den Kontaktinformationen der Beklagten, welche für die gesamte Werbelaufzeit von fünf Jahren zur Platzierung auf der Werbefläche bestimmt worden sei. Im Gegenzug habe sich die Beklagte zur Leistung eines Honorars von Fr. 2'500.00 zuzüglich Mehrwertsteuer verpflichtet. Als Beweis legte die Klägerin den schriftlichen Vertrag ins Recht und offerierte ausserdem die Befragung von D._____ als Zeuge (ohne allerdings darzulegen, um wen es sich bei D._____ handelt und weshalb er was konkret bezeugen könnte).