d) Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen (BGE 146 III 297 E. 2). Dabei berücksichtigt es allfällige nach Massgabe des Gesetzes eingereichte Eingaben. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Allein der Umstand, dass die beklagte Partei es versäumt, an der Hauptverhandlung zu erscheinen, bedeutet jedoch nicht, dass sie die klägerischen Rechtsbegehren anerkannt hat (BGer 5A_749/2016 E. 4; BGer 5A_125/2016 E. 4.3).