c) Für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Im vereinfachten Verfahren wird der Verhandlungsgrundsatz durch eine verstärkte Fragepflicht des Gerichts abgeschwächt, denn es hat durch entsprechende Fragen darauf hinzuwirken, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Die richterliche Fragepflicht dient jedoch nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (BGer 4D_57/2013 E. 3.2).