b) Bestehen an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache jedoch erhebliche Zweifel, kann das Gericht ausnahmsweise auch im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes von Amtes wegen Beweis erheben (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Wenn die Vorbringen einer Partei keineswegs glaubwürdig sind, soll das Gericht nicht zu einem Entscheid gezwungen sein, der – etwa wegen Säumnis einer Partei – auf einem unwidersprochenen Sachverhalt beruht (Botschaft ZPO, S. 7313). Die Zweifel des Gerichts müssen indes eine gewisse Intensität haben, mithin massiv oder stark sein;