Die Tatsachenbehauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt werden. Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht – jedenfalls im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes – nicht zu beachten (BGE 147 III 440 E. 5.3; BSK ZPO-Gehri, Art. 221 N 27). Die Zivilprozess­ ordnung nimmt damit in Kauf, dass der Entscheid von einem Sachverhalt ausgeht, der nicht der materiellen Wahrheit entspricht (BGer 4A_20/2020 E. 5.2.2).