3. Die Ausführungen der Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2021 betreffend die Gebühr von Fr. 20.00 "für die Adressauskunft" können nur als teilweiser Klagerückzug verstanden werden (Frage des Einzelrichters: "In dem vorliegenden Fall ist die Adressauskunft allerdings nicht der beklagten Gesellschaft anzulasten, korrekt?", Antwort des Vertreters der Klägerin: "Ja, das ist korrekt."). Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte