1. Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, sind im Grundsatz erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a, Art. 321 Abs. 1 ZPO; vgl. aber betreffend Gebühr für die Adressauskunft E. 3 hiernach). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).