Gleichzeitig wies sie die Beklagte darauf hin, dass das Verfahren ohne Ansetzung einer Nachfrist weitergeführt werde, wenn keine Eingabe eingehe. Die Beklagte antwortete nicht. Aus den Erwägungen: II. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte