3. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am 10. Januar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die (ursprüngliche) Klage (samt der Gebühr von Fr. 20.00 für die Adressauskunft) gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 stellte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts die Beschwerdeschrift der Beklagten zu und setzte ihr eine Frist von 30 Tagen, um eine Beschwerdeantwort einzureichen. Gleichzeitig wies sie die Beklagte darauf hin, dass das Verfahren ohne Ansetzung einer Nachfrist weitergeführt werde, wenn keine Eingabe eingehe.