keine Begründung enthielt, lud der Einzelrichter des Kreisgerichts die Parteien mit Schreiben vom 6. September 2021 direkt zur Hauptverhandlung am 4. Oktober 2021 vor (Art. 244 Abs. 2 und Art. 245 Abs. 1 ZPO). Anlässlich der Hauptverhandlung zog die Klägerin ihren Antrag betreffend Gebühr für die Adressauskunft zurück. Die Beklagte liess sich weder vernehmen noch erschien sie zur Hauptverhandlung. Mit Entscheid vom 22. November 2021 wies der Einzelrichter die Klage ab und auferlegte der Klägerin die Prozesskosten.