dabei sei sie von ihr, der Beklagten, zur Herstellung eines Werks und Erbringung einer Dienstleistung beauftragt worden und habe sie, die Beklagte, sich zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Wie Ziff. 15 der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entnehmen sei, stünden ihr, der Klägerin, bei einer ausserordentlichen Kündigung des Vertrages 80% des "Vertragspreises" zu. Sie gewähre gerne eine Bedenkzeit bis zum 9. April 2020, wobei von einer Kündigung ausgegangen werde, wenn bis dahin keine Reaktion erfolge. Gleichentags antwortete die Beklagte, sie sei vom Vertrag zurückgetreten und somit bestehe kein Vertragsverhältnis.