{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-10-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2022-2_2022-10-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11332&type=1563347022&cHash=74d14562ae5ac2b2154579698531ec66", "Checksum": "1e13e374c21e923e29114568566eb95f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2022.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 19.10.2022 BE.2022.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 19.10.2022 BE.2022.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 19.10.2022 BE.2022.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:02:48", "Checksum": "0571ba25db21a8a7cbf922272f83215c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 19.10.2022 BE.2022.2\n\nTatsachenbehauptungen der Klägerin überein. Zwar trifft es zu, dass der Vertrag von\nSeiten der Beklagten ausschliesslich von E._____ unterzeichnet wurde und dieser\ngemäss Eintrag im Handelsregister lediglich zur Kollektivunterschrift zu zweien\nberechtigt war (und ist). Direkt über der Unterschrift von E._____ ist allerdings\nfestgehalten, der Unterzeichner sei \"zur Erteilung dieses Vertrages […] berechtigt oder\nbevollmächtigt\". Es ist nicht davon auszugehen, dass E._____, der immerhin Mitglied\ndes Verwaltungsrates der Beklagten ist, den lediglich eine A4-Seite umfassenden\nVertrag (plus die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite)\nunterzeichnete, ohne von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben und mit diesem\neinverstanden gewesen zu sein bzw. diesen für richtig befunden zu haben. Im Vertrag\nwird ausserdem erklärt, bei E._____ handle es sich um den \"Firmeninhaber\" bzw.\nGeschäftsführer. Massive Zweifel daran, dass E._____ zum Abschluss des Vertrages\nbevollmächtigt war oder dass zumindest dennoch eine Vertretungswirkung eintrat,\nergeben sich aus der Vertragsurkunde jedenfalls nicht. Auch die Korrespondenz\nzwischen den Parteien lässt keine erheblichen Zweifel am Vertragsschluss aufkommen.\nWenn die Beklagte darin mehrfach vorbringt, sie sei innert fünf Tagen vom Vertrag\nzurückgetreten, stützt dies sogar eher die Annahme, es sei zu einem Vertragsschluss\ngekommen. An zwei Stellen ist den Schreiben der Beklagten zwar auch zu entnehmen,\ndass sie offenbar der Ansicht ist, \"arglistig getäuscht\" bzw. \"irregeführt\" worden und\ndaher nicht an den Vertrag gebunden zu sein. Worüber genau sie wie getäuscht bzw.\nirregeführt worden sein will, bleibt aber unklar. Ohnehin hätte es an der Beklagten\ngelegen diese (und allenfalls weitere) Einwände im Rahmen des Zivilverfahrens in ihren\nRechtsschriften bzw. an der Hauptverhandlung vorzubringen. Über nicht behauptete\nTatsachen ist aber von vornherein kein Beweis zu erheben.\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen der Vorinstanz keine, jedenfalls\nkeine erheblichen Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin hinsichtlich\nAbschluss und Inhalt des von ihr als Anspruchsgrundlage behaupteten Vertrages\nbestehen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ncc) Auch die übrigen Vorbringen der Klägerin, wonach sie aufgrund des einseitigen\nVertragsrücktritts der Beklagten gegen diese gemäss Ziff. 15 der allgemeinen\nGeschäftsbedingungen einen Anspruch auf 80% des Honorars, somit Fr. 2'000.00,\nhabe und ausserdem, nachdem sie, die Klägerin, am 4. Juni und 21. Juli 2020 den\ngemäss Rechnung vom 27. April 2020 ausstehenden Betrag gemahnt habe, Anspruch\nauf eine Mahngebühr von Fr. 20.00 gemäss Ziff. 9 der allgemeinen\nGeschäftsbedingungen sowie Zins von 5% ab 5. Juni 2020, erscheinen nicht als\noffensichtlich unrichtig und finden ausserdem Stütze in den von der Klägerin\neingereichten Unterlagen. Sie sind somit als wahr zu akzeptieren. Bestand und Höhe\nder eingeklagten Forderung erscheint damit als ausgewiesen.\n\nFolglich ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Klage in diesem Umfang\ngutzuheissen.\n\nc) Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst wenn erhebliche\nZweifel i.S.v. Art. 153 Abs. 2 ZPO an der Richtigkeit der klägerischen Behauptungen\nbestünden, die Klage nicht – jedenfalls nicht direkt – abzuweisen wäre. Vielmehr wären\nin einem solchen Fall über die mit erheblichen Zweifeln behafteten Tatsachen Beweise\nzu erheben. Über die beabsichtigte Durchbrechung des Verhandlungsgrundsatzes\nwären sodann die Parteien vorgängig zu informieren und ihnen wäre diesbezüglich\nsowie im Hinblick auf die noch abzunehmenden Beweismittel das rechtliche Gehör zu\ngewähren.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10\n"}