{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-10-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2022-2_2022-10-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11332&type=1563347022&cHash=74d14562ae5ac2b2154579698531ec66", "Checksum": "1e13e374c21e923e29114568566eb95f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2022.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 19.10.2022 BE.2022.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 19.10.2022 BE.2022.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 19.10.2022 BE.2022.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:02:48", "Checksum": "0571ba25db21a8a7cbf922272f83215c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 19.10.2022 BE.2022.2\n\nb) Bestehen an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache jedoch erhebliche\nZweifel, kann das Gericht ausnahmsweise auch im Anwendungsbereich des\nVerhandlungsgrundsatzes von Amtes wegen Beweis erheben (Art. 153 Abs. 2 ZPO).\nWenn die Vorbringen einer Partei keineswegs glaubwürdig sind, soll das Gericht nicht\nzu einem Entscheid gezwungen sein, der – etwa wegen Säumnis einer Partei – auf\neinem unwidersprochenen Sachverhalt beruht (Botschaft ZPO, S. 7313). Die Zweifel\ndes Gerichts müssen indes eine gewisse Intensität haben, mithin massiv oder stark\nsein; es muss die unstrittige Tatsachenbehauptung für höchst unwahrscheinlich oder\noffensichtlich unrichtig halten (Leu, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 153 N 25;\nScheiwiller, Säumnisfolgen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N\n263 und 284; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,\n3. Aufl., Art. 153 N 9; KUKO ZPO-Oberhammer, 3. Aufl., Art. 55 N 11; SHK ZPO-\nSchenker, 2010, Art. 55 N 13). Die zusätzlichen Beweiserhebungen sind grundsätzlich\nin einer Haupt- oder Instruktionsverhandlung vorzunehmen, wobei vorgängig eine\nBeweisverfügung zu erstellen (Art. 154 ZPO) und den Parteien das rechtliche Gehör zu\ngewähren ist (Art. 53 ZPO; Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 153 N 31).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00\nkommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Im\nvereinfachten Verfahren wird der Verhandlungsgrundsatz durch eine verstärkte\nFragepflicht des Gerichts abgeschwächt, denn es hat durch entsprechende Fragen\ndarauf hinzuwirken, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt\nergänzen und die Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Die richterliche\nFragepflicht dient jedoch nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen\n(BGer 4D_57/2013 E. 3.2).\n\nd) Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Hauptverhandlung\nunentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen\nPartei durchzuführen (BGE 146 III 297 E. 2). Dabei berücksichtigt es allfällige nach\nMassgabe des Gesetzes eingereichte Eingaben. Im Übrigen kann es seinem Entscheid\nunter Vorbehalt von Art. 153 ZPO die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden\nPartei zu Grunde legen (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Allein der Umstand, dass die beklagte\nPartei es versäumt, an der Hauptverhandlung zu erscheinen, bedeutet jedoch nicht,\ndass sie die klägerischen Rechtsbegehren anerkannt hat (BGer 5A_749/2016 E. 4;\nBGer 5A_125/2016 E. 4.3).\n\n4.a) Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf Fr. 2'040.00 (Forderung von Fr. 2'000.00,\nMahngebühren von Fr. 20.00 und eine Gebühr für die Adressauskunft von Fr. 20.00),\nwomit das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommt. Die Beklagte erschien\njedoch nicht zur Schlichtungsverhandlung und blieb trotz entsprechender Vorladung\nauch der Hauptverhandlung vor Kreisgericht unentschuldigt fern. Dem vorinstanzlichen\nRichter war es folglich nicht möglich, im Rahmen seiner Fragepflicht eine Ergänzung\ndes Sachverhalts durch entsprechende Fragen an die Beklagte zu erwirken. Er war\naber dennoch nicht gehalten, die säumige Beklagte erneut zu einer Verhandlung\nvorzuladen, zumal diese mit der Vorladung auf die Säumnisfolgen, insbesondere dass\ndem Entscheid grundsätzlich die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde gelegt\nwürden, hingewiesen worden war.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb/aa) Die Klägerin führte anlässlich der Hauptverhandlung unter anderem aus, die\nParteien hätten am 15. Oktober 2019 einen Werbeflächenvertrag abgeschlossen. Mit\ndiesem Vertrag habe sie, die Klägerin, sich verpflichtet, für die Beklagte Werbung\nherzustellen und diese während der Vertragsdauer auf der Werbefläche des\nTransportfahrzeuges der C._____ zu platzieren. Bei der Werbung handle es sich um\neine Anzeige mit dem Firmensignet und den Kontaktinformationen der Beklagten,\nwelche für die gesamte Werbelaufzeit von fünf Jahren zur Platzierung auf der\nWerbefläche bestimmt worden sei. Im Gegenzug habe sich die Beklagte zur Leistung\neines Honorars von Fr. 2'500.00 zuzüglich Mehrwertsteuer verpflichtet. Als Beweis\nlegte die Klägerin den schriftlichen Vertrag ins Recht und offerierte ausserdem die\nBefragung von D._____ als Zeuge (ohne allerdings darzulegen, um wen es sich bei\nD._____ handelt und weshalb er was konkret bezeugen könnte).\n\nAuch wenn die Säumigkeit der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung keine\nAnerkennung der Forderung oder auch nur der klägerischen Tatsachenbehauptungen\ndarstellt, so blieben diese doch unbestritten und haben somit für das Gericht\ngrundsätzlich als wahr zu gelten. Sie wären für das Gericht einzig dann nicht bindend,\nwenn erhebliche Zweifel (i.S.v. Art. 153 Abs. 2 ZPO) an deren Richtigkeit bestünden.\nDies gilt es im Folgenden zu prüfen.\n\nbb) Die Vorbringen der Klägerin umreissen in wesentlichen Zügen, wie es ihrer Ansicht\nnach zum Abschluss des von ihr als Anspruchsgrundlage behaupteten Vertrages\ngekommen ist sowie dessen Inhalt. Insgesamt erweist sich der Tatsachenvortrag als\nschlüssig. Da dieser unbestritten blieb, konnte die Klägerin, obwohl\nbehauptungsbelastet, von einer weiteren Substantiierung absehen. Ferner erscheinen\ndie Ausführungen der Klägerin auch nicht höchst unwahrscheinlich oder offensichtlich\nunrichtig. Erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit ergeben sich auch nicht aus den im\nRecht liegenden Akten. Der Wortlaut des schriftlichen Vertrages stimmt mit den\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}