{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-10-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2022-2_2022-10-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11332&type=1563347022&cHash=74d14562ae5ac2b2154579698531ec66", "Checksum": "1e13e374c21e923e29114568566eb95f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2022.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 19.10.2022 BE.2022.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 19.10.2022 BE.2022.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 19.10.2022 BE.2022.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:02:48", "Checksum": "0571ba25db21a8a7cbf922272f83215c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 19.10.2022 BE.2022.2\n\n1. Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von\nAmtes wegen zu prüfen ist, sind im Grundsatz erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 lit. a i.V.m.\nArt. 309 lit. a, Art. 321 Abs. 1 ZPO; vgl. aber betreffend Gebühr für die Adressauskunft\nE. 3 hiernach). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist die Einzelrichterin im\nObligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).\n\n2. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige\nRechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts\ngeltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 1\nZPO schriftlich und begründet eingereicht werden. Der Beschwerdeführer hat sich\ndaher in der Beschwerdeschrift sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz\nauseinanderzusetzen und darzutun, warum dieser in den angefochtenen Punkten\nMängel aufweist und darin ein Beschwerdegrund liegen soll (Staehelin A./Bachofner, in:\nStaehelin/Staehelin/Grolimund, 3. Aufl., § 26 N 42; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 321 N 15). Ungeachtet der\nBegründungspflicht ist das Gericht allerdings (auch) im Beschwerdeverfahren in\nrechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rügen beschränkt, da das\nRecht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO). Neue Anträge, neue\nTatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren –\nabgesehen von (hier nicht anwendbaren) besonderen gesetzlichen Bestimmungen\n(Art. 326 Abs. 2 ZPO) sowie vom Fall, dass erst der angefochtene Entscheid dazu\nAnlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4) – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).\n\n3. Die Ausführungen der Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Oktober\n2021 betreffend die Gebühr von Fr. 20.00 \"für die Adressauskunft\" können nur als\nteilweiser Klagerückzug verstanden werden (Frage des Einzelrichters: \"In dem\nvorliegenden Fall ist die Adressauskunft allerdings nicht der beklagten Gesellschaft\nanzulasten, korrekt?\", Antwort des Vertreters der Klägerin: \"Ja, das ist korrekt.\"). Ein\nKlagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuf die Beschwerde ist daher, soweit die Klägerin (erneut) eine Gebühr von Fr. 20.00\n\"für die Adressauskunft\" fordert, nicht einzutreten.\n\nLediglich ergänzend sei angemerkt, dass die Klage diesbezüglich ohnehin nicht hätte\ngutgeheissen werden können, da die Klägerin keine entsprechende\nAnspruchsgrundlage darlegte, mithin keinerlei Tatsachenbehauptungen vorbrachte,\naus denen sich die entsprechende Forderung ableiten liesse.\n\nIII.\n\n[…]\n\n3.a) In Verfahren, die wie hier vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht sind, ist es\nAufgabe der Parteien, dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren\nstützen, und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Vorerst genügt es, wenn\ndie Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in\neiner den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen\nZügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_412/2019\nE. 4.1). Bestreitet jedoch der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der\nbehauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende\nSubstantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen,\nsondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber\nBeweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE\n144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_443/2017 E. 2.1). Nicht\nbestrittene Tatsachen dagegen sind vom Gericht im Prinzip als wahr zu akzeptieren mit\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Folge, dass eine gerichtliche Wahrheitsprüfung durch Beweiserhebung zu\nunterbleiben hat (Art. 150 Abs. 1 ZPO; vgl. zum Ganzen: BGer 4A_446/2020 E. 2,\nLeuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.14 ff. und\n9.28 sowie Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO\nKomm., 3. Aufl., Art. 55 N 7 ff.). Gleichzeitig ist es dem Gericht untersagt, Tatsachen\nbei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, die von keiner Partei behauptet wurden\n(BSK ZPO-Gehri, 3. Aufl., Art. 55 N 3; Sutter-Somm/Schrank, ZPO Komm., Art. 55 N\n13). Die Tatsachenbehauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt werden.\nTatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind\nvom Gericht – jedenfalls im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes – nicht\nzu beachten (BGE 147 III 440 E. 5.3; BSK ZPO-Gehri, Art. 221 N 27). Die Zivilprozess­\nordnung nimmt damit in Kauf, dass der Entscheid von einem Sachverhalt ausgeht, der\nnicht der materiellen Wahrheit entspricht (BGer 4A_20/2020 E. 5.2.2).\n\n"}