204 ZPO nicht gehörig nach. Daraus wiederum ergibt sich, dass die (voraussichtliche) Nicht- oder nicht gehörige Teilnahme einer beklagten Partei keinen Grund für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. die (instruktionsrichterliche) Verschiebung einer Schlichtungsverhandlung ist, woran auch das öffentliche und / oder das private Interesse des Klägers an einer einvernehmlichen, kostengünstigen Streiterledigung nichts ändert. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2