206 Abs. 2 ZPO). Demgemäss kann eine beklagte Partei auch nicht zur Teilnahme gezwungen werden, mit der Konsequenz, dass hier der Nebenbeklagte, welcher mit Schreiben vom 30. November 2021 erneut bekräftigte, auf die Anwesenheit zu verzichten, ebenso als ausgeblieben zu betrachten sein wird wie die Beklagten, sollte auch Rechtsanwalt B. nicht erscheinen und / oder sollte die Vermittlerin davon ausgehen, die Beklagten kämen damit ihrer Pflicht zum persönlichen Erscheinen gemäss Art. 204 ZPO nicht gehörig nach.