Dem Kläger ist zuzugestehen, dass in der Phase der Einleitung eines Verfahrens der Schlichtungsversuch nicht nur obligatorisch ist (vgl. Art. 197 ZPO), sondern auch insofern eine überragende Bedeutung hat, als er entsprechend dem Grundsatz "erst schlichten, dann richten" (vgl. BSK ZPO-Infanger, 3. Aufl., Art. 197 N 1) der Versöhnung © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte