Nachdem das Schlichtungsverfahren über lange Zeit sistiert war, wollte der Kläger erreichen, dass die (neben-)beklagte Partei an der Verhandlung teilnehmen müsse. Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes wies in einem Zwischenentscheid zur Beschwerde des Klägers dessen Gesuch um Verschiebung der Verhandlung bis zur Klärung der Frage der Pflicht zur Teilnahme ab. Auszug aus den Erwägungen