{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2021-50-52_2021-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10769&type=1563347022&cHash=bf5b528c4c949ff4f458982b86a088b7", "Checksum": "15e1d1988a563b087aa49dda90da7adb"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2021.50/52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 01.12.2021 BE.2021.50/52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 01.12.2021 BE.2021.50/52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 01.12.2021 BE.2021.50/52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:00:24", "Checksum": "3b377b5f7688819915c6d6a2988e5442", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 01.12.2021 BE.2021.50/52\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2021.50/52\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 08.03.2022\nEntscheiddatum: 01.12.2021\n\nEntscheid Kantonsgericht, 01.12.2021\nArt. 194 ZPO (SR 272): Folgen des (voraussichtlichen) Ausbleibens der\nbeklagten Partei anlässlich der Schlichtungsverhandlung (Kantonsgericht,\nEinzelrichter im Personen-, Erb- und Sachen- bzw. Obligationenrecht,\nZwischenentscheid, 1. Dezember 2021, BE.2021.50/52).\n\nZusammenfassung Sachverhalt\n\nNachdem das Schlichtungsverfahren über lange Zeit sistiert war, wollte der Kläger\nerreichen, dass die (neben-)beklagte Partei an der Verhandlung teilnehmen müsse. Der\nEinzelrichter des Kantonsgerichtes wies in einem Zwischenentscheid zur Beschwerde\ndes Klägers dessen Gesuch um Verschiebung der Verhandlung bis zur Klärung der\nFrage der Pflicht zur Teilnahme ab.\n\nAuszug aus den Erwägungen\n\nDem Kläger ist zuzugestehen, dass in der Phase der Einleitung eines Verfahrens der\nSchlichtungsversuch nicht nur obligatorisch ist (vgl. Art. 197 ZPO), sondern auch\ninsofern eine überragende Bedeutung hat, als er entsprechend dem Grundsatz \"erst\nschlichten, dann richten\" (vgl. BSK ZPO-Infanger, 3. Aufl., Art. 197 N 1) der Versöhnung\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Parteien dient. Allerdings übersieht der Kläger, dass die Nichtteilnahme einer\nbeklagten Partei nicht zur Ungültigkeit des Schlichtungstermins führt, sondern nur,\naber immerhin, daran die Säumnisfolgen knüpfen, welche – im Fall der Nichtteilnahme\nder beklagten Partei – darin bestehen, dass der Schlichtungsversuch als gescheitert zu\nbetrachten und der klagenden Partei die Klagebewilligung auszustellen ist (vgl. Art. 206\nAbs. 2 ZPO). Demgemäss kann eine beklagte Partei auch nicht zur Teilnahme\ngezwungen werden, mit der Konsequenz, dass hier der Nebenbeklagte, welcher mit\nSchreiben vom 30. November 2021 erneut bekräftigte, auf die Anwesenheit zu\nverzichten, ebenso als ausgeblieben zu betrachten sein wird wie die Beklagten, sollte\nauch Rechtsanwalt B. nicht erscheinen und / oder sollte die Vermittlerin davon\nausgehen, die Beklagten kämen damit ihrer Pflicht zum persönlichen Erscheinen\ngemäss Art. 204 ZPO nicht gehörig nach. Daraus wiederum ergibt sich, dass die\n(voraussichtliche) Nicht- oder nicht gehörige Teilnahme einer beklagten Partei keinen\nGrund für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. die (instruktionsrichterliche)\nVerschiebung einer Schlichtungsverhandlung ist, woran auch das öffentliche und / oder\ndas private Interesse des Klägers an einer einvernehmlichen, kostengünstigen\nStreiterledigung nichts ändert.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2\n"}