e) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Nichtzulassung des Sohnes des Klägers als Nebenintervenient im Schlichtungsverfahren, sofern die Vermittlerin zu diesem Entscheid überhaupt zuständig war, nicht zu beanstanden ist bzw. dass, sofern dafür überhaupt eine Grundlage besteht, überspitzt formalistisch wäre, die Angelegenheit deshalb an die Vorinstanz zur nochmaligen Durchführung einer Schlichtungsverhandlung zurückzuweisen, weil sie den Sohn des Klägers nur als © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte