Vor diesem Hintergrund käme einem formalistischen Leerlauf gleich, die Schlichtungsverhandlung im Nachhinein im Rahmen eines Beschwerdeentscheids wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Nebenintervention aufzuheben und die Angelegenheit zur nochmaligen Durchführung einer Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dazu besteht umso weniger Anlass, als die Zulassung im Schlichtungsverfahren diejenige im anschliessenden Gerichtsverfahren nicht präjudiziert (Schrank, a.a.O., S. 12), der verfahrensleitende Richter des Kreisgerichtes mit andern Worten gegebenenfalls erneut über die Zulassung des Sohnes zur Nebenintervention zu entscheiden haben wird.